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Verantwortliche Herausgeber

NOVA Personal GmbH
Neusser Landstraße 386-388
50769 Köln

Tel. 0221 / 99 88 95 – 30
Fax 0221 / 99 88 95 – 35
E-Mail: info@nova-personal.koeln

Geschäftsführer: Thomas Hansen | David Gippert

Sitz der Gesellschaft: Köln
Registernummer: HRB 95481
USt-IdNr.: DE 81 57 82 369

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Jan Kaltwasser

Bildmaterial

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Datenschutz

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1.  Geltung:

Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der NOVA Personal GmbH (nachfolgend Verleiher bzw. NOVA) und ihren Geschäftspartnern (Entleiher bzw. Kunden) sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindungen getroffen werden.

  1. Arbeitnehmerüberlassung:

NOVA überlässt dem Entleiher Leiharbeitnehmer gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes AÜG und den Bedingungen der jeweils gültigen Tarifwerke der IGZ/DGB für die Zeitarbeitsbranche.

Inhalte der Arbeitnehmerüberlassung müssen schriftlich in dementsprechenden Arbeitnehmerüberlassungsverträgen geregelt werden. Inhalte dieser Verträge ersetzen entsprechende Bestimmungen der AGBs.

  1. Nebenabreden

Die Angestellten von NOVA sind nicht befugt, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu treffen, die von den AGBs oder dem schriftlich vereinbarten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abweichen oder diese einschränken. Dies bezieht sich nicht auf solche Angestellten, deren Vollmachtsumfang gesetzlich ausgestaltet ist (z.B. Prokuristen).

Mündliche Nebenabreden sind, soweit nicht im Vertrag vermerkt, nicht getroffen worden; der schriftliche Vertrag ist insoweit vollständig und abschließend. Dies gilt nicht, wenn der Entleiher nachweist, dass solche Nebenabreden getroffen wurden

  1. Personalvermittlung / Übernahme eines Leiharbeitnehmers

(1) Eine Personalvermittlung liegt vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen

  1. während der Dauer eines gültigen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis eingeht,
  2. innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis eingeht oder
  3. nach der Herstellung des Kontakts zu einem Bewerber durch NOVA ohne eine vorherige Überlassung mit diesem ein Arbeitsverhältnis eingeht.

(2) Bei Vorliegen einer Personalvermittlung steht NOVA eine Vermittlungsprovision in Höhe von 25% des Bruttojahreslohns (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) des Mitarbeiters nach der Übernahme durch den Kunden zu, falls a. keine vorherige Überlassung stattfand oder b. diese kürzer als 3 Monate angedauert hat. Sollte eine Überlassung vorangegangen sein, verringert sich die Vermittlungsprovision um 1/12 des Gesamtbetrages für jeden vollen Monat der Überlassung, der dem 3. Überlassungsmonat folgt. Nach 15 Überlassungsmonaten ist somit eine kostenfreie Übernahme möglich. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision entfällt, wenn der Entleiher nachweisen kann, dass die Überlassung, bzw. die Vorstellung des Mitarbeiters durch den Verleiher, für die Übernahme nicht kausal war.

(3) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Die Vermittlungsprovision wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages fällig. Sie ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Sie ist zahlbar 10 Tage nach Eingang der Rechnung.

(4) Bei Übernahme nach Überlassung gilt: Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Verleiher Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter darlegt, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Übernahme des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Entleiher. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Verleiher und dem Mitarbeiter zuletzt vereinbarte Bruttogehalt, falls es einen Arbeitsvertrag gab.

  1. Zurückhaltung / Übertragung von Forderungen:

Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der NOVA berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.

  1. Gerichtsstand:

Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln.

  1. Salvatorische Klausel:

Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Falle anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.